SATZUNG
DES VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER
NORWEGISCH-DEUTSCHEN WILLY-BRANDT-STIFTUNG E.V.
Präambel
§ 1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§ 2. Zweck des Vereins
§ 3. Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
§ 4. Geschäftsjahr
§ 5. Mitgliedschaft
§ 6. Mitgliedsbeiträge
§ 7. Organe des Vereins
§ 8. Vorstand
§ 9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
§ 10. Wahl des Vorstands
§ 11. Vorstandssitzungen
§ 12. Beirat
§ 13. Mitgliederversammlung
§ 14. Protokollierung
§ 15. Rechnungsprüfer
§ 16. Auflösung des Vereins, Übergang auf einen anderen Rechtsträger
Präambel
Lebenswerk und politisches Vermächtnis des früheren Bundeskanzlers Willy
Brandt waren und sind für den Wiederaufbau und die Fortentwicklung der
Beziehungen zwischen Norwegen und Deutschland nach dem 2. Weltkrieg von
herausragender Bedeutung. In Würdigung dieser Leistungen wird deshalb
der überparteiliche »Verein zur Förderung der norwegisch-deutschen Willy
Brandt Stiftung e.V.« ins Leben gerufen.
§
1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen »Verein zur Förderung der norwegisch-deutschen
Willy-Brandt-Stiftung e.V.«.
(2) Der Verein ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Charlottenburg von Berlin eingetragener Verein.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
§
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung der Völkerverständigung und
der Kultur, insbesondere die Förderung und Verbesserung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen. Neben dem Ausbau der Beziehungen
zwischen beiden Ländern gehört dazu auch die Förderung gegenseitiger Kenntnisse
und des Verständnisses des politischen und sozialen Lebens.
(2) Diese Ziele sollen im Sinne Willy Brandts insbesondere mittels Durchführung sowie ideeller und materieller Unterstützung
folgender Vorhaben und Aufgaben verwirklicht werden, die dem Frieden,
der Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Völkern dienen:
1. Veranstaltungen (Diskussionsrunden, Symposien, Seminare o.ä.) zur Förderung des Dialogs zwischen Menschen und Institutionen insbesondere über Fragen gemeinsamen Interesses auf den Gebieten der sozialen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklung in den beiden Ländern sowie im Norden Europas, im Ostseeraum und in der Barentssee.
2.
Begegnungen zwischen Deutschen
und Norwegern in Deutschland, Austausch von Informationen über Deutschland
und Norwegen, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Norweger in Deutschland und umgekehrt sowie Studienprogramme in Deutschland zugunsten norwegischer und deutscher junger Menschen ebenso wie Multiplikatoren aus Politik, Wirtschaft und Medien, die ihre Kompetenz in gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, wissenschaftlichen und/oder sprachlichen Kenntnissen beider Länder verbessern möchten.
3.
Deutsch-norwegische
Kooperationsprojekte in den Bereichen der Musik, der Literatur, der
darstellenden und bildenden Kunst Deutschlands und Norwegens.
4.
Verleihung eines »Willy-Brandt-Preises«
an eine norwegische und eine deutsche Institution oder Person,
die sich um die deutsch-norwegischen Beziehungen besonders verdient
gemacht haben. Der Ehrenpreis besteht aus einer »Willy-Brandt-Büste«
des norwegischen Künstlers Nils Aas und einer Urkunde. Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe gesonderter Leitlinien, die auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht sind.
5. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, welche selbst gemeinnützige Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind einschließlich finanzieller und personeller Unterstützung von deren Maßnahmen.
§
3. Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt, verwirklicht und fördert ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder von Vorstand und Beirat haben Anspruch auf Ersatz der in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstandenen Auslagen, soweit ihnen nicht in Ausübung ihres Amtes von anderer Seite die Auslagen erstattet werden.
§
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
5. Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen und
juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder
erst ab Volljährigkeit.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied
kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand
ist. Das Verfahren und die Rechte des betroffenen Mitglieds werden wie folgt geregelt.
1. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten
des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
2. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das
Recht der Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat die nächste
Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu entscheiden. Bis dahin ruht
die Mitgliedschaft. Entscheidet die Mitgliederversammlung nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§
6. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge
und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§
7. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
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der Vorstand |
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der Beirat |
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die Mitgliederversammlung |
§
8. Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er soll paritätisch aus
norwegischen und deutschen Staatsangehörigen zusammengesetzt sein. Der
1. und 2. Vorsitzende sollen jeweils getrennte Staatsangehörigkeit haben.
Diese Voraussetzungen hat das Registergericht nicht zu prüfen.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinschaftlich mit zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Unabhängig von
der Vertretungsberechtigung nach außen, soll der Vorstand immer unter
Einbeziehung von Vorstandsmitgliedern unterschiedlicher Nationalität handeln.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Geschäftsführer bestellen. Er oder sie ist kein besonderer Vertreter im Sinn des § 30 BGB.
§
9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit die nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu
seinen Aufgaben zählen insbesondere die
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Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung |
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Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung |
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Aufstellung des Jahres-
und Langzeitbudgets, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung |
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Vorschläge für die Verleihung
des Willy Brandt Preises |
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Beschlußfassung über Aufnahmeanträge,
Ausschlüsse von Mitgliedern |
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Bestellung des Beirats gemäß den Bestimmungen des § 12. |
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(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Geschäftsführer bestellen. Er oder sie ist kein besonderer Vertreter im Sinn des § 30 BGB.
§
10. Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des
Vorstands werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§
11. Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden
gemeinsam einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit. Beschlüsse
des Vorstandes können im Umlaufverfahren auch schriftlich mit Einverständnis
aller Vorstandsmitglieder erfolgen.
§
12. Beirat
(1) Der Beirat ist beratendes Gremium des Vorstands. Er soll in seiner Zusammensetzung dem Rat der in Oslo nach norwegischem Recht gegründeten norwegisch-deutschen Willy-Brandt-Stiftung ("Den norsk-tyske Willy-Brandt-stiftelsen") möglichst entsprechen. Der Vorstand bestellt als Beiratsmitglieder insbesondere Spender des Vereins, Vertreter von Einrichtungen der norwegisch-deutschen Zusammenarbeit, Regierungsvertreter, die Botschafter beitder Länder und andere in der deutsch-norwegischen Zusammenarbeit engagierte Persönlichkeiten. Die jeweiligen Träger des Willy-Brandt-Preises gehören dem Beirat bis zur nächsten Preisverleihung an.
(2) Die Sitzungen
des Beirats werden vom Vorstand einberufen. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Fragen und kann Anträge zur Tagesordnung und Beschlussfassung stellen. Er entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Träger des Willy-Brandt-Preises.
§
13. Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit
einer Frist von zwei Wochen (Aufgabe zur Post oder Absendung per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag
von einem Drittel aller Vereinsmitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen
gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und
werden nicht mitgezählt. Beschlussfassung per E-mail ist zulässig, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes
volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts
auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Wahl, Abberufung und auf Vorschlag des Rechnungsprüfers, Entlastung
des Vorstands
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Billigung eines jährlich vom Vorstand vorzulegenden Budgets
4. Billigung eines Langzeitbudgets
5. Billigung eines jährlich vom Vorstand vorzulegenden Arbeitsplanes
6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben.
§
14. Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem jeweils von der Versammlung
zu Beginn zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§
15. Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen
die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal
im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung
zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden auf vier Jahre gewählt.
§
16. Auflösung des Vereins
(1) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke der Völkerverständigung und der Kultur zu verwenden hat.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein oder einer entsprechenden Stiftung angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisher gemeinnützigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet
ist, geht das Vereinsvermögen, dessen zeitnahe Verwendung für die satzunggemäßen Zwecke sicherzustellen ist, auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung
ist verbindlich zu klären, dass ein Rechtsformwechsel steuerunschädlich
erfolgen kann.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt
im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit DreiviertelMehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am
19. September 2000 in der Norwegischen Botschaft in Berlin-Tiergarten,
Rauchstr. 1 von der Gründerversammlung beschlossen und zuletzt am 31. Oktober 2012 in Oslo - Storting, Karl Johan gate 22, von der Mitgliederversammlung geändert. Änderungen und Neufassung werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam. Als
Gründungsmitglieder haben gezeichnet
1. Thorvald Stoltenberg
2. Egon Bahr
3. Marit Arnstad
4. Franz Thönnes
5. Dr. Wilfried Czernie
6. Hans Lødrup
7. Hans-Ulrich Lunscken
8. Morten Wetland
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